Statuten

1. Name, Sitz und Zweck

Unter dem Namen "Zweitwohnungen Vitznau" besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Vitznau. Er ist politisch und konfessionell unabhängig und von unbeschränkter Dauer.

Der Verein bezweckt die Wahrung und Förderung der ideellen Interessen der Eigentümer von Ferienhäusern und Ferienwohnungen, sowie Dauermieter von Ferienwohnungen und Ferienhäusern in Vitznau.

Der Verein vertritt die Anliegen unserer Mitglieder gegenüber Gemeinde, Tourismusorganisationen, Gewerbe und anderen relevanten lokalen privaten und öffentlich-rechtlichen Institutionen sowie der Vitznauer Bevölkerung. Der Verein fördert den offenen Dialog und eine konstruktive Zusammenarbeit zwischen den vorgenannten Gruppen und seinen Mitgliedern vorallem hinsichtlich qualitativer Entwicklung und Attraktivitätssteigerung der Gemeinde Vitznau.

2. Mittel

Zur Verfolgung des Vereinszweckes verfügt der Verein über folgende Mittel:

  • Mitgliederbeiträge
  • Spenden und Zuwendungen aller Art

Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

 

3. Mitgliedschaft

 3.1. Allgemein

Mitglieder können Personen werden, die den Vereinszweck unterstützen. Aktivmitglieder besitzen bebautes oder unbebautes Grundeigentum oder Stockwerkeigentum in Vitznau oder sind Dauermieter, aber nicht steuerpflichtig in Vitznau. Bisherige Vereinsmitglieder können bei Verlegung ihres ganzjährigen Wohnsitzes nach Vitznau weiterhin Mitglied bleiben, ebenso Personen, die ihren Zweitwohnsitz verkauft haben. Der Verein bietet dazu unterschiedliche Mitgliedschaften an. Aktivmitglieder sind stimmberechtigt, Freunde bzw. Freundinnen des Vereins haben keine Stimmberechtigung.

Der Vorstand kann der Mitgliederversammlung Personen als Ehren- oder Freimitglieder vorschlagen, die sich in besonderem Masse für den Verein eingesetzt haben.

Aufnahmegesuche sind an den Vorstand zu richten; über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Wird die Aufnahme vom Vorstand verweigert, ist dies der Mitgliederversammlung vorzulegen. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.

 3.2. Mitgliederkategorien und Angebote

Um Veränderungen in den Besitzverhältnissen von Zweitwohnsitzen besser Rechnung zu tragen, können unterschiedliche Mitgliederarten mit entsprechend unterschiedlichen Jahresbeiträgen, Stimmanteilen und Leistungen durch die Vereinsversammlung festgelegt werden. Die Liste der Mitgliedschaftskategorien und Jahresbeiträge ist Bestandteil dieser Statuten. Sie kann durch die Mitgliederversammlung bei Bedarf angepasst werden. Ein Wechsel in eine andere Mitgliederkategorie ist dem Vorstand anzuzeigen; er erfolgt jeweils auf Beginn eines neuen Vereinsjahres.

Alle Mitglieder haben Zugang zu passwortgeschützten elektronischen Mitgliederinformationen, erhalten Mitgliederinformationen zu News, Aktivitäten, Einladungen und anderen speziellen Angeboten für Mitglieder.

Nicht-Mitglieder können auf Einladung eines Mitglieds an Vereinsanlässen teilnehmen, sofern keine Platzbeschränkung besteht. Nicht-Mitglieder entrichten einen Unkostenzuschlag. Die Teilnahme von Nicht-Mitgliedern an der Mitgliederversammlung bedarf der vorgängigen Zustimmung durch den Vorstand.

 3.3. Finanzielle Verpflichtungen

Die Mitglieder haben einen jährlichen finanziellen Beitrag zu leisten. Die Mitgliederbeiträge werden durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Diese können je nach Mitgliederkategorie unterschiedlich hoch sein.

Der Jahresbeitrag ist innert 30 Tagen nach Rechnungsstellung zu entrichten.

 

4. Austritt und Erlöschen der Mitgliedschaft

Für den Vereinsaustritt bedarf es einer schriftlichen Kündigung an den Vorstand. Der Austritt erfolgt mit dreimonatiger Kündigungsfrist per Ende des Kalenderjahres. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss (zB Zahlungsausstände; Verstoss gegen Vereinsziele) oder Tod.

Ein Mitglied kann nur von der Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden. Der Ausschluss kann ohne Angabe von Gründen erfolgen.

 

5. Organe des Vereins

 Die Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand
  3. die Revisionsstelle

 

6. Die Mitgliederversammlung

Das oberste Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt, in der ersten Jahreshälfte. Zur Mitgliederversammlung werden die Mitglieder mindestens 30 Tage im Voraus schriftlich unter Angabe der Traktanden eingeladen. Einladungen per E-Mail sind gültig.

Traktandierungs-Anträge zuhanden der Mitgliederversammlung sind bis spätestens 14 Tage vor Mitgliederversammlung schriftlich an den Vorstand zu richten. Über Geschäfte, die nicht auf der Traktandenliste aufgeführt sind, darf nicht Beschluss gefasst werden.

Der Vorstand oder mind. 1/5 der stimmberechtigten Mitglieder können jederzeit die Einberufung einer ausserordentlichen Mitgliederversammlung unter Angabe des Zwecks verlangen. Die ausserordentliche Versammlung hat spätestens 5 Wochen nach Eingang des Begehrens zu erfolgen.

Stimmberechtigte Mitglieder, die an der Mitgliederversammlung nicht teilnehmen können, haben die Möglichkeit, ihre Stimme einem anderen Aktivmitglied mittels Vollmacht zu übertragen. Eine solche Stimmübertragung muss dem Vorstand vorgängig zur Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.

Die Mitgliederversammlung als oberstes Organ des Vereins hat folgende unübertragbare Aufgaben und Kompetenzen:

  1. Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung
  2. Genehmigung des Jahresberichts des Vorstands
  3. Entgegennahme des Revisionsberichts und Genehmigung der Jahresrechnung
  4. Entlastung des Vorstands
  5. Wahl des Präsidenten/der Präsidentin und des übrigen Vorstandes sowie der Kontrollstelle
  6. Festsetzung der Mitgliederstruktur und der Mitgliederbeiträge
  7. Genehmigung des Jahresbudgets
  8. Kenntnisnahme des Tätigkeitsprogramms
  9. Beschlussfassung über Anträge des Vorstands und der Mitglieder
  10. Änderung der Statuten
  11. Entscheid über Ausschlüsse von Mitgliedern
  12. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins und die Verwendung des Liquidationserlöses.

Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt der Präsident oder bei dessen Verhinderung der Vizepräsident oder ein anderes Vorstandsmitglied. Der Vorsitzende bestimmt den Protokollführer/die Protokollführerin. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterschreiben.

Jede ordnungsgemäss einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.

Die Mitglieder fassen die Beschlüsse mit dem absoluten Mehr der abgegebenen Stimmen, Enthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht gezählt. Bei Stimmengleichheit fällt der Vorsitzende (Präsident) den Stichentscheid.

Dringende Anträge kann der Vorstand ausnahmsweise einer schriftlichen Urabstimmung unterbreiten. Für die Stimmabgabe sind mindestens 14 Tage einzuräumen. E-Mail Zustellung ist gültig. Solche Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.

 

7. Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus 3 – 7 Aktivmitgliedern, nämlich Präsident, Vizepräsident, Kassier, Aktuar und Beisitzern.  Präsident und Vorstandsmitglieder werden  von der Generalversammlung gewählt; der Vorstand konstituiert sich selbst. Ämterkumulation ist möglich.

Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Eine Wiederwahl ist zulässig. Ein Rücktritt kann nur auf Ende einer Amtsdauer erfolgen, nach einer Rücktrittsankündigung von sechs Monaten. Verändert ein Vorstandsmitglied seinen Mitgliederstatus (Besitzverkauf; neues Steuerdomizil ist Vitznau), erfolgt der Austritt aus dem Vorstand per Ende Amtszeit.

Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte im Rahmen des genehmigten Jahresbudgets. Für nicht budgetierte einmalige Ausgaben höher als CHF 1‘000 hat der Vorstand vorgängig die Genehmigung durch die Mitgliederversammlung einzuholen, es sei denn, es handelt sich um eine ausserordentliche Situation, bei der aus zeitlichen Gründen keine Genehmigung eingeholt werden kann.

Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen. Er kann Arbeitsgruppen (Fachgruppen) einsetzen.  Der Vorstand verfügt über alle Kompetenzen, die nicht von Gesetzes wegen oder gemäss dieser Statuten einem anderen Organ übertragen sind.

Der Vorstand versammelt sich, sooft es die Geschäfte verlangen. Jedes Vorstandsmitglied kann unter Angabe der Gründe die Einberufung einer Sitzung verlangen. Sofern kein Vorstandsmitglied mündliche Beratung verlangt, ist die Beschlussfassung auf dem Zirkularweg (auch E-Mail) gültig.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit der absoluten Stimmenmehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder. Bei Stimmengleichheit obliegt dem Präsidenten der Stichentscheid.

Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Vergütung von effektiven Spesen ist in Ausnahmefällen zulässig.

 

8. Die Revisionsstelle

Die Mitgliederversammlung wählt zwei Mitglieder als Rechnungsrevisoren, welche die Buchführung kontrollieren und mindestens einmal jährlich eine Kontrolle durchführen.

Die Revisionsstelle erstattet dem Vorstand zuhanden der Mitgliederversammlung Bericht und Antrag.

Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist möglich. Ein Rücktritt kann nur auf Ende einer Amtsdauer erfolgen, nach einer Rücktrittsankündigung von sechs Monaten.

 

9. Zeichnungsberechtigung

Der Verein wird durch die Kollektivunterschrift des Präsidenten zusammen mit dem Kassier verpflichtet (Zeichnungsberechtigung zu zweien).

 

10. Haftung

 Für die Schulden des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

 

11. Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann durch Beschluss einer ordentlichen oder ausserordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen und mit dem Stimmenmehr von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder beschlossen werden. Die Hälfte der Vereinsmitglieder muss an der Mitgliederversammlung anwesend sein.

Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so ist eine zweite einzuberufen. In der zweiten Mitgliederversammlung entscheiden zwei Drittel der anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder.

Bei einer Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen gemäss Gesetz zwingend an eine steuerbefreite Organisation, welche den  gleichen oder einen ähnlichen Zweck verfolgt. Die Verteilung des Vereinsvermögens unter den Mitgliedern ist ausgeschlossen.

 

12. Inkrafttreten

Diese Statuten ersetzen diejenigen vom 7. Mai 2016 und wurden an der Mitgliederversammlung vom 11. Mai 2019 verabschiedet und sind mit diesem Datum in Kraft getreten.

Mitglieder-Kategorien

Vitznau, 11. Mai 2019